Das Datenschutzgesetz beruht auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und gewährt die informelle Selbstbestimmung. So soll der unbefugte Einblick und Missbrauch personenbezogener Daten verhindert werden. Dies bezieht sich dabei nicht nur auf persönliche Daten im Internet. Der Datenschutz umfasst auch weitere Bereiche, wie zum Beispiel Kontendaten, Krankenakten und das Briefgeheimnis. So soll er der steigenden Tendenz zum gläsernen Menschen, der Ausuferung staatlicher Überwachungsmaßnahmen und der Entstehung von Datenmonopolen entgegenwirken.
Ernennung eines Datenschutzbeauftragten
Ab dem Zeitpunkt der Ernennung ist der Datenschutzbeauftragte für den Datenschutz in der Organisation verantwortlich. Dabei ist der Datenschutzbeauftragte nicht für die operativen Aufgaben der Aufrechterhaltung des Datenschutzes verantwortlich, sondern kann Aufgaben delegieren und überwachen. Der Datenschutzbeauftragte übernimmt somit die Verantwortung für den Datenschutz.
Organisatorische und technische Voraussetzungen